Seit Inkrafttreten der
Änderungen der Luftverkehrs-zulassungsordung (Luft-VZO) am 11. August 2005 gilt
auch für leichtgewichtige Modellflieger (Drachen und Modellflugzeuge mit
weniger als fünf Kilogramm Gewicht und ohne Verbrennungsmotor) eine gesetzliche
Versicherungspflicht. Diese Flugobjekte waren bis dato in der Regel in der
privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Jetzt brauchen sie eine
spezielle Police für Luftfahrzeuge. Lediglich reines Spielzeug ist davon
ausgenommen. Doch was genau darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber noch
nicht definiert. Katrin Rüter, Sprecherin des Gesamtverbandes Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) rät Modellpiloten, sich mit ihrem
Privathaftpflichtversicherer in Verbindung zu setzen.
Versicherungsgesellschaften bieten mitunter an, diesen Schutz gegen Aufpreis in
die private Haftpflichtversicherung aufzunehmen.
Doch auch wenn Versicherungsschutz besteht,
gilt es eine Reihe von Regeln zu beachten. So ist es verboten, in
Naturschutzgebieten Drachen steigen zu lassen. Auch im Umkreis von Flughäfen,
Landeplätzen und Segelfluggeländen haben Drachen nichts zu suchen. Der
Mindestabstand sollte drei Kilometer vom Sportflugplatz und sechs Kilometer vom
Flughafen betragen. Achtung auch bei Hochspannungsleitungen, elektrifizierten
Bahngleisen, Autobahnen, Industriegebieten und dicht besiedelten Wohngebieten.
Schließlich darf der Drachen nur bei Windstärken geflogen werden, die der
Drachen-Pilot auch beherrscht.
Das Seil eines normalen Drachens darf außerdem nicht länger als 100 Meter sein.
Ingrid Laue |
Über den Wolken...
- sollten Drachen besser nicht fliegen. FOTO: DPA |