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Drachenversicherung

Badische Zeitung                   DRACHEN                 2. November 2006

Drachen sollten versichert sein

 

Regeln für das Herbstvergnügen

Seit Inkrafttreten der Änderungen der Luftverkehrs-zulassungsordung (Luft-VZO) am 11. August 2005 gilt auch für leichtgewichtige Modellflieger (Drachen und Modellflugzeuge mit weniger als fünf Kilogramm Gewicht und ohne Verbrennungsmotor) eine gesetzliche Versicherungspflicht. Diese Flugobjekte waren bis dato in der Regel in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Jetzt brauchen sie eine spezielle Police für Luftfahrzeuge. Lediglich reines Spielzeug ist davon ausgenommen. Doch was genau darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber noch nicht definiert. Katrin Rüter, Sprecherin des Gesamtverbandes Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) rät Modellpiloten, sich mit ihrem Privathaftpflichtversicherer in Verbindung zu setzen. Versicherungsgesellschaften bieten mitunter an, diesen Schutz gegen Aufpreis in die private Haftpflichtversicherung aufzunehmen.
Doch auch wenn Versicherungsschutz besteht, gilt es eine Reihe von Regeln zu beachten. So ist es verboten, in Naturschutzgebieten Drachen steigen zu lassen. Auch im Umkreis von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen haben Drachen nichts zu suchen. Der Mindestabstand sollte drei Kilometer vom Sportflugplatz und sechs Kilometer vom Flughafen betragen. Achtung auch bei Hochspannungsleitungen, elektrifizierten Bahngleisen, Autobahnen, Industriegebieten und dicht besiedelten Wohngebieten. Schließlich darf der Drachen nur bei Windstärken geflogen werden, die der Drachen-Pilot auch beherrscht.
Das Seil eines normalen Drachens darf außerdem nicht länger als 100 Meter sein.

Ingrid Laue

Über den Wolken...
- sollten Drachen besser nicht fliegen.  FOTO: DPA